Erklärung zur Barrierefreiheit
Wir (Abwassergesellschaft Halberstadt GmbH) als Websitebetreiber sind bemüht, die Website in Einklang mit den einschlägigen Vorschriften zur Barrierefreiheit zu gestalten. Für uns gelten folgende Rechtsvorschriften:
Behindertengleichstellungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (BBG LSA) und Behindertengleichstellungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt (BBGVO LSA)
Website
Diese Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Website https://awh.halberstadt.de.
Feedback und Kontaktangaben
Sind Ihnen Mängel beim barrierefreien Zugang zu Inhalten auf unserer Website aufgefallen oder haben Sie Anmerkungen sowie Fragen zum barrierefreien Zugang? Melden Sie sich gerne bei uns unter:
Abwassergesellschaft Halberstadt GmbH
Wehrstedter Straße 48
38820 Halberstadt
Telefon: +49 3941 579 380
E-Mail: kontakt@awh.halberstadt.de
Nutzen Sie bitte zur Meldung von Barrieren das Kontaktformular: Zum Kontaktformular zum Melden von Barrieren
Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen
Diese Website ist nicht vollständig mit den für uns geltenden Vorschriften zur Barrierefreiheit vereinbar. Im Einzelnen:
Unvereinbarkeit mit den Rechtsvorschriften zur Barrierefreiheit
Die nachstehend aufgeführten Inhalte sind nicht mit den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften zur Barrierefreiheit vereinbar:
- Bilder ohne Alternativtext: Einige Bilder auf der Website haben keinen Alternativtext. Wir überprüfen und aktualisieren diese Inhalte laufend.
Durchsetzungsverfahren
Sollten Sie der Ansicht sein, dass Sie durch eine nicht ausreichende barrierefreie Gestaltung unserer Website benachteiligt sind, können Sie sich an die zuständige Durchsetzungsstelle wenden. Diese erreichen Sie unter:
Landesfachstelle für Barrierefreiheit
Unfallkasse Sachsen-Anhalt
Käsperstraße 31
39261 Zerbst/Anhalt
E-Mail: ombudsstelle@ukst.de
Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit
Diese Erklärung wurde am 25.06.2025 erstellt.
Die Erklärung wurde zuletzt am 25.06.2025 überprüft.
Diese Erklärung wurde auf Grundlage einer Selbstbewertung durchgeführt.
Quelle: eRecht24